Niederbipper Waffenlauf

Wettkampfreglement  Niederbipper Waffenlauf

Der Einfachheit halber werden Stellen und Personen in der männlichen Form  bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.     

Das OK des Niederbipper Waffenlaufes hat folgendes beschlossen:
       
1.         Teilnahmeberechtigung 
Am Niederbipper Waffenlauf sind alle Wettkämpfer teilnahmeberechtigt, welche die Kriterien der Ziffer 3 Kategorieneinteilung erfüllen.    

2.         Versicherung 
Alle Wettkämpfer sind selber für die Versicherung verantwortlich. Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab.    

3.         Kategorieneinteilung             
Massgebend ist der Jahrgang.                 

Männer              
M20     18- bis 29-jährig               
M30     30- bis 39-jährig                                        
M40     40- bis 49-jährig 
M50     50- bis 59-jährig 
M60     60- bis 69-jährig 
M70     70-jährig und älter    

Frauen 
D20      18- bis 49-jährig                         
D50      50-jährig und älter    

4.         Wertung 
4.1      Für die Wertung ist allein die Laufzeit massgebend.    
4.2      Die Zeitmessung erfolgt in Stunden, Minuten und Sekunden.    
4.3      Zeitgleichheit bedeutet Ranggleichheit.    

5.         Ausrüstung 
5. 1     Tenue 
Vom Veranstalter werden Bluse und Hose des Tarnanzuges 90 (TAZ 90) sowie bei Bedarf die Kopfbedeckung zur Verfügung gestellt.     
Als Kopfbedeckung (Sonnen-, Schweiss- oder Kälteschutz) sind nur gestattet: 
·    die Mütze des TAZ 90 
·    private Stirnbänder oder Mützen (ohne Zottel und/oder Werbeaufschrift) im Farbbereich feldgrau bis schwarz.    

5.2      Schuhe 
Frei (ausgenommen Spikes und dergleichen).   
 
5.3      Allgemeine Tenue Hinweise 
Das Tenue hat der Körpergrösse des Trägers zu entsprechen; die Bluse muss geschlossen sein. Auffällige Schaumgummiunterlagen oder ähnliches (inkl. Maskottchen) und Uniformteile anderer Armeen sind nicht gestattet.    

5.4      Packung
Die Packung besteht aus Kampfrucksack 90 mit Sturmgewehr (Stgw) 90 und muss ein Gewicht von mindestens 6,2 kg (ohne Leibgurt) aufweisen.  Für Wettkämpferinnen gilt eine Packung (mit oder ohne Waffe) von mindestens 5,0 kg Gewicht. Packungen mit Kaputt/Mantel oder einem nicht zur Ausrüstung 90 gehörenden Ordonnanzrucksack und mit Stgw 57 oder Karabiner sind erlaubt. Das Stgw 57 kann auch ohne Kolben, Schiessfeder oder Abzugvorrichtung, jedoch nur im Rucksack, getragen werden. Bei jeder Packung muss mindestens der Gewehrlauf sichtbar sein. Bei allen Waffen empfiehlt sich, Verschluss und Magazin zu entfernen.    

6.         Doping 
6.1      Anwendung 
Jede Anwendung verbotener pharmakologisch- medizinischer Mittel und Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping) ist gemäss den Weisungen von Swiss Olympic untersagt.    

6.2      Kontrollen 
Der Veranstalter kann Dopingkontrollen gemäss den Ausführungsbestimmungen von Swiss Olympic durchführen oder durchführen lassen.    

6.3      Sanktionen 
Wird ein Wettkämpfer der Einnahme einer verbotenen Substanz gemäss Dopingliste von Swiss Olympic überführt, so hat dies die Disqualifikation und eine befristete Sperre (mindestens 1 Jahr) zur Folge.    

7.         Begleitung 
Begleitfahrzeuge (Auto, Motorrad, Fahrrad), begleitende Läufer und mitgeführte Hunde sind nicht gestattet.    

8.         Kontrollen/Disqualifikation 
8.1      Jeder Wettkämpfer ist selber verantwortlich, dass Tenue, Schuhe und Packung den Vorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.    

8.2      Undiszipliniertes und unsportliches Verhalten, Nachlässigkeiten und Verstösse gegen das Wettkampfreglement durch Wettkämpfer und/oder Begleitpersonen können durch Disqualifikation geahndet werden.    

9.         Einsprachen/Ausschluss 
9.1      Beschwerden gegen Mitkonkurrenten und Betreuer sowie gegen Funktionäre können von Wettkämpfern beim Schiedsgericht des Veranstalters innerhalb einer halben Stunde nach Zieleinlauf gegen ein Depot von CHF 50.-- eingereicht werden. Bei gutgeheissener Einsprache wird das Depot zurück erstattet.    

9.2      Das Schiedsgericht des Veranstalters setzt sich wie folgt zusammen: 
•     OK-Präsident 
•     Chef Infrastruktur 
•     Chef Strecke 
•     1 nicht beteiligter Läufer    

9.3      Der Entscheid des Schiedsgerichtes des Niederbipper Waffenlaufes kann nicht angefochten werden und ist endgültig.       

10.      Schlussbestimmungen 
10.1   Dieses Reglement ist für die Waffenlaufwettkämpfe des Niederbipper Waffenlaufes verbindlich.    

10.2   Dieses Reglement tritt am 01.01.2018 in Kraft.